Zwischensumme:
300,00 €
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Deutschland
Produkt | Zwischensumme |
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Altholz behandelt > Abrollcontainer > 35 m³ × 1 |
300,00 € Enthält 47,90 € MwSt. 19 % DE (19%) |
Zwischensumme | 300,00 € |
Gesamtsumme | 300,00 € Enthält 47,90 € MwSt. 19 % DE (19%) |
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Peiner Entsorgungsgesellschaft mbH.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden folglich nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den spezifischen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder, falls vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch einlegt. Maßgeblich ist das Datum des Absendens des Widerspruchs.
(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber.
(2) Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Regelung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers Bezug nehmend auf ein Angebot des Auftragnehmers zustande. Sollte keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegen, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übergabe der Abfälle durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zustande. Die Abfälle gelten als übergeben, sobald sie auf ein Fahrzeug des Auftragnehmers odereines beauftragten Subunternehmers verladen worden sind.
(3) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung zugrunde gelegten Daten sowie von den Genehmigungsbehördenerteilten Auflagen und Vorschriftensind Vertragsgrundlage und somit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
(4) Angebote des Auftragnehmers behalten für die Dauer von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vertragsbedingungen ggf. zu ändern. neu zu verhandeln.
(1) Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung, a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn, b) den entgeltlichen Austausch bzw. die Leerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungsanlage, c) die entgeltliche, ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung der im Vertrag festgelegten Abfälle.
(2) Der Auftragnehmer prüft die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
(3) Alle Maßnahmen, welche der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Beprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
(5) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher durchgeführten Art und Weise unzulässig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen zu verrichten. Etwaige in diesem Zusammenhang entstandene Mehrkosten trägt ausschließlich der Auftraggeber.
(1) Dem Auftraggeber gebührt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen.
(2) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich.
(3) Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit denen der Deklaration entsprechenden Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Befüllung von Sammelbehältern von allen Nutzern sicherzustellen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.
(4) Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Die Abfälle gehen mit Übernahmein das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgenommen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Abfälle zurückzuweisen. Die gelieferte Qualität der Abfälle wird ausschließlich von den zuständigen Mitarbeitern des Auftragnehmers beurteilt. Diese Bewertung ist das einzige Maßgebliche. Weicht diese Bewertung von der Deklaration des Auftraggebers ab, ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Abfälle nach den aktuell gültigen Preisen abzurechnen. Eine spätere Reklamation seitens des Auftragnehmers wird nicht akzeptiert. Auf Anweisung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Rücknahme, ist der Auftragsnehmer berechtigt, diese Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die Kosten dafür in Rechnung zu stellen.
(5) Die durch den Auftragsnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber grundsätzlich nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu erbringenden Leistungen. zu beseitigenden Abfallstoffen.
(6) Erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer für die Überlassung von Abfällen eine Vergütung, auch mittels einer Gutschrift, hat er bei entsprechender Verpflichtung zur Umsatzsteuerabführung die anfallende Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Erhöht sich im Zusammenhang mit tauschähnlichen Umsätzen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine etwaige bei diesem nachträglich dafür erhobene Umsatzsteuer auf Nachweis zu erstatten.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Anfrage zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragsnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht -auch mittels eines Beauftragten-zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
(8) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer innerhalb von 24Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.(9) Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten können kostenpflichtig in Rechnung gestellt werden.
(1) Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit die für die Aufnahme der Abfälle benötigten Behälter.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Behälter geeignete Stellplätze zur Verfügung zu stellen, die einen leichten, jederzeit ungehinderten und reibungslosen Austausch, Ab- und Antransport der Behälter ermöglichen sowie geeignete Fahrtmöglichkeiten zu den Behältern einurichten. Wartezeiten, die dem Auftragnehmer durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Dies beinhaltet auch die erforderliche Sicherung des Behälters auf öffentlichen Verkehrsflächen. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen, falls nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die Untergebenen bzw. Nicht vorschriftsgemäße Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Ggf. hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Alle betrieblichen Änderungen, welche die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragsnehmer mindestens 3Wochen vorherschriftsmäßig mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, welche die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung beeinflussen, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers.
(5) Für Schäden an den Behältern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Behältern im beschriebenen Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers durch die Zustellung oder Abholung der Behälter entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.
(1) Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Alle Preisgelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren zu berechnen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr vorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
(4) Im Falle des Verzugs ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 50,00 EUR zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung.
(5) Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Preisanpassungen, die dem Auftraggeber zum Vorteil gereichen, können jederzeit vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Für den Auftraggeber nachteilige Preisanpassungen werden mindestens 3 Wochen vor deren Inkrafttreten dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt in beiden Fällen schriftlich oder auf dem elektronischen Wege.
(7) Von der unter (6) beschriebenen Regelung der Preisanpassung ausgenommen sind Preise, die sich auf veränderliche Rohstoffindizes beziehen.
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln zur Last. Die Haftung des Auftragnehmers beider Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird
Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Die zur Vertragserstellung oder -änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Andernfalls tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.
(3) Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Peiner Entsorgungsgesellschaft mbH.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden folglich nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den spezifischen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder, falls vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch einlegt. Maßgeblich ist das Datum des Absendens des Widerspruchs.
(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber.
(2) Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Regelung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers Bezug nehmend auf ein Angebot des Auftragnehmers zustande. Sollte keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegen, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übergabe der Abfälle durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zustande. Die Abfälle gelten als übergeben, sobald sie auf ein Fahrzeug des Auftragnehmers odereines beauftragten Subunternehmers verladen worden sind.
(3) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung zugrunde gelegten Daten sowie von den Genehmigungsbehördenerteilten Auflagen und Vorschriftensind Vertragsgrundlage und somit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
(4) Angebote des Auftragnehmers behalten für die Dauer von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vertragsbedingungen ggf. zu ändern. neu zu verhandeln.
(1) Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung, a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn, b) den entgeltlichen Austausch bzw. die Leerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungsanlage, c) die entgeltliche, ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung der im Vertrag festgelegten Abfälle.
(2) Der Auftragnehmer prüft die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
(3) Alle Maßnahmen, welche der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Beprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
(5) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher durchgeführten Art und Weise unzulässig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen zu verrichten. Etwaige in diesem Zusammenhang entstandene Mehrkosten trägt ausschließlich der Auftraggeber.
(1) Dem Auftraggeber gebührt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen.
(2) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich.
(3) Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit denen der Deklaration entsprechenden Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Befüllung von Sammelbehältern von allen Nutzern sicherzustellen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.
(4) Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Die Abfälle gehen mit Übernahmein das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgenommen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Abfälle zurückzuweisen. Die gelieferte Qualität der Abfälle wird ausschließlich von den zuständigen Mitarbeitern des Auftragnehmers beurteilt. Diese Bewertung ist das einzige Maßgebliche. Weicht diese Bewertung von der Deklaration des Auftraggebers ab, ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Abfälle nach den aktuell gültigen Preisen abzurechnen. Eine spätere Reklamation seitens des Auftragnehmers wird nicht akzeptiert. Auf Anweisung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Rücknahme, ist der Auftragsnehmer berechtigt, diese Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die Kosten dafür in Rechnung zu stellen.
(5) Die durch den Auftragsnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber grundsätzlich nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu erbringenden Leistungen. zu beseitigenden Abfallstoffen.
(6) Erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer für die Überlassung von Abfällen eine Vergütung, auch mittels einer Gutschrift, hat er bei entsprechender Verpflichtung zur Umsatzsteuerabführung die anfallende Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Erhöht sich im Zusammenhang mit tauschähnlichen Umsätzen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine etwaige bei diesem nachträglich dafür erhobene Umsatzsteuer auf Nachweis zu erstatten.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Anfrage zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragsnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht -auch mittels eines Beauftragten-zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
(8) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer innerhalb von 24Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.(9) Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten können kostenpflichtig in Rechnung gestellt werden.
(1) Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit die für die Aufnahme der Abfälle benötigten Behälter.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Behälter geeignete Stellplätze zur Verfügung zu stellen, die einen leichten, jederzeit ungehinderten und reibungslosen Austausch, Ab- und Antransport der Behälter ermöglichen sowie geeignete Fahrtmöglichkeiten zu den Behältern einurichten. Wartezeiten, die dem Auftragnehmer durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Dies beinhaltet auch die erforderliche Sicherung des Behälters auf öffentlichen Verkehrsflächen. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen, falls nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die Untergebenen bzw. Nicht vorschriftsgemäße Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Ggf. hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Alle betrieblichen Änderungen, welche die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragsnehmer mindestens 3Wochen vorherschriftsmäßig mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, welche die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung beeinflussen, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers.
(5) Für Schäden an den Behältern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Behältern im beschriebenen Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers durch die Zustellung oder Abholung der Behälter entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.
(1) Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Alle Preisgelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren zu berechnen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr vorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
(4) Im Falle des Verzugs ist der Auftragsnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 50,00 EUR zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung.
(5) Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Preisanpassungen, die dem Auftraggeber zum Vorteil gereichen, können jederzeit vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Für den Auftraggeber nachteilige Preisanpassungen werden mindestens 3 Wochen vor deren Inkrafttreten dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt in beiden Fällen schriftlich oder auf dem elektronischen Wege.
(7) Von der unter (6) beschriebenen Regelung der Preisanpassung ausgenommen sind Preise, die sich auf veränderliche Rohstoffindizes beziehen.
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln zur Last. Die Haftung des Auftragnehmers beider Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird
Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Die zur Vertragserstellung oder -änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Andernfalls tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.
(3) Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers
Deutschland